Wer außerhalb der Europäischen Union sitzt und Produkte an Kundinnen und Kunden in der EU verkauft, begegnet der Abkürzung GPSR inzwischen fast überall. Trotzdem wird sie oft als Sonderthema für Etsy oder für einzelne Herkunftsländer behandelt. Das greift zu kurz: Entscheidend ist nicht, ob Ihr Unternehmen in der Türkei, im Vereinigten Königreich, in den USA, in China, in Indien oder anderswo sitzt. Entscheidend ist, ob Sie ein Verbraucherprodukt auf dem EU-Markt anbieten.
Was die GPSR ist und seit wann sie gilt
Die Regulation (EU) 2023/988, kurz General Product Safety Regulation oder GPSR, legt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten fest. Sie wird seit dem 13. Dezember 2024 angewendet. Für Verkäufer außerhalb der EU bedeutet das vor allem: Der Vertriebsweg ändert die Grundpflichten nicht. Ein Produktangebot kann über einen Marktplatz, einen eigenen Shop oder eine direkte Website zum EU-Markt führen.
Wer außerhalb der EU betroffen ist
Die GPSR richtet sich nicht nur an große Fabriken. Betroffen sein können Hersteller, Unternehmen, die Produkte unter ihrer eigenen Marke anbieten, und gewerbliche Onlinehändler, sobald ihre Verbraucherprodukte in der EU angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein umfangreiches Sortiment führen oder nur wenige Artikel verkaufen.
- Hersteller außerhalb der EU: Sie fertigen ein Produkt und bieten es für den EU-Markt an.
- Markeninhaber: Sie verkaufen ein Produkt unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke.
- Marktplatzverkäufer: Sie listen Verbraucherprodukte auf Etsy, Amazon, eBay oder einer vergleichbaren Plattform.
- Betreiber eines eigenen Shops: Sie verkaufen über Shopify oder unmittelbar über Ihre eigene Website an Kunden in der EU.
Eine Ausnahme allein wegen der Unternehmensgröße gibt es nicht. Auch ein Ein-Personen-Unternehmen muss die für sein Produkt geltenden GPSR-Pflichten prüfen. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Regelwerken, bei denen Umsatz oder Beschäftigtenzahl eine eigene Ausnahme auslösen können.
Die Verantwortliche Person nach Artikel 16
Nach Artikel 16 darf ein erfasstes Produkt nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, wenn dafür kein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur vorhanden ist. Für viele Hersteller außerhalb der EU wird diese Rolle durch eine Verantwortliche Person abgedeckt. Sie ist der benannte Ansprechpartner in der EU und übernimmt die vorgesehenen Aufgaben in Bezug auf das Produkt. Ein bloßer Postempfänger ohne klaren Auftrag reicht dafür nicht.
Außerhalb der EU gegründet zu sein ist kein Ausschlussgrund. Ohne einen zuständigen Wirtschaftsakteur in der EU fehlt jedoch ein zentrales Glied der Produktverantwortung.
Was nach Artikel 19 im Onlineangebot stehen muss
Artikel 19 regelt Angebote im Fernabsatz. Die vorgeschriebenen Angaben müssen im Onlineangebot klar und sichtbar erscheinen. Sie gehören also nicht nur auf ein Etikett, in ein Paket oder in eine interne Datei, die Käufer vor der Bestellung nicht sehen können.
- Angaben zum Hersteller: Name, Postanschrift und elektronische Adresse.
- Bei einem Hersteller außerhalb der EU: zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Verantwortlichen Person.
- Eindeutige Produktidentifikation: ein Bild sowie Angaben, mit denen sich das Produkt klar zuordnen lässt.
- Sicherheitsinformationen: erforderliche Warnhinweise und Sicherheitsangaben in einer für die angesprochenen Verbraucher verständlichen Sprache.
Diese Pflicht ist plattformneutral. Sie gilt für ein Etsy-Listing ebenso wie für ein Angebot bei Amazon oder eBay, eine Produktseite im eigenen Shopify-Shop oder einen direkten Verkauf über die eigene Website. Wer denselben Artikel auf mehreren Kanälen anbietet, sollte daher jeden einzelnen Eintrag prüfen und nicht davon ausgehen, dass die Angaben aus einem Kanal automatisch in einem anderen erscheinen.
Die technischen Unterlagen nach Artikel 9
Die sichtbaren Angaben im Shop sind nur ein Teil der Arbeit. Artikel 9 verlangt vom Hersteller technische Unterlagen zum Produkt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung und die für die Sicherheitsbewertung wesentlichen Merkmale; je nach Produkt werden auch die interne Risikoanalyse und die daraus abgeleiteten Maßnahmen dokumentiert. Diese Unterlagen sollten zum konkreten Artikel passen und nachvollziehbar gepflegt werden. Eine allgemeine Vorlage ohne Produktbezug ersetzt diese Prüfung nicht.
Was bei fehlender Umsetzung passieren kann
- Das Onlineangebot kann entfernt oder gesperrt werden, wenn die erforderlichen Angaben fehlen.
- Die Ware kann an der Grenze angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für den EU-Markt nicht erkennbar erfüllt sind.
- Ein Produkt kann vom Markt genommen werden, wenn Sicherheits- oder Kennzeichnungspflichten nicht eingehalten sind.
Welche weiteren Sanktionen gelten, hängt vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat und vom konkreten Fall ab. Deshalb nennen wir hier bewusst keinen pauschalen Geldbetrag. Für Verkäufer ist der praktischste erste Schritt, fehlende Angaben und Zuständigkeiten zu schließen, bevor Listings oder Sendungen betroffen sind.
GPSR und EAA sind zwei verschiedene Themen
Die GPSR betrifft die Sicherheit von Verbraucherprodukten, ihre Rückverfolgbarkeit und die dazugehörigen Informationen. Die EAA betrifft dagegen die digitale Zugänglichkeit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, etwa die Bedienbarkeit eines Onlineangebots. Ein zugänglicher Shop löst daher nicht automatisch die Produktsicherheitsaufgaben, und vollständige GPSR-Angaben machen eine Website nicht automatisch barrierefrei.
So gehen Sie praktisch vor
- Klären Sie für jedes Verbraucherprodukt, wer Hersteller ist und unter welchem Namen oder welcher Marke es angeboten wird.
- Prüfen Sie, welcher in der EU niedergelassene Wirtschaftsakteur die Rolle nach Artikel 16 übernimmt.
- Ordnen Sie Produktbeschreibung, Risikoanalyse und technische Unterlagen nach Artikel 9 eindeutig dem jeweiligen Artikel zu.
- Ergänzen Sie die Angaben nach Artikel 19 in jedem einzelnen Onlineangebot und in jeder Sprachfassung, in der Sie EU-Verbraucher ansprechen.
- Halten Sie die Angaben bei Änderungen am Produkt, an Adressen oder an Vertriebskanälen aktuell.
Wichtig: Für die GPSR gibt es kein einziges amtliches GPSR-Zertifikat, das alle Pflichten pauschal erledigt. Entscheidend ist die nachvollziehbare Umsetzung am konkreten Produkt: klare Zuständigkeit, passende technische Unterlagen, vollständige Angebotsangaben und erforderliche Warnhinweise.
Produktsicherheit und Shop-Aufbau aus einer Hand, mit klaren Rollen
GPSR-Themen und der Service als Verantwortliche Person werden über die Fachseite EU GPSR (eugpsr.de) der Grüner Baum GmbH betreut. GB Design kümmert sich um die Shop- und Website-Seite, einschließlich der sauberen Darstellung der bereitgestellten Produktangaben. Beide Marken gehören zur selben Gesellschaft, der Grüner Baum GmbH; dadurch bleiben Produktsicherheit und technischer Shop-Aufbau getrennte Aufgaben, können aber abgestimmt umgesetzt werden.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch, wenn mein Unternehmen nicht in der EU sitzt?
Ja, wenn Sie erfasste Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt anbieten. Der Sitz außerhalb der EU nimmt den Verkauf nicht aus dem Anwendungsbereich; wichtig sind unter anderem ein zuständiger Wirtschaftsakteur in der EU und vollständige Produktangaben.
Bin ich als kleines Unternehmen ausgenommen?
Nein, eine allgemeine Ausnahme allein wegen geringer Größe gibt es nicht. Auch ein kleines Unternehmen oder ein einzelner gewerblicher Verkäufer muss die GPSR-Pflichten für seine Produkte prüfen.
Brauche ich für Verkäufe über Etsy, Amazon oder meinen eigenen Shop unterschiedliche Regeln?
Die Grundanforderungen an Fernabsatzangebote gelten plattformunabhängig. Prüfen Sie jedes Listing einzeln, weil Hersteller-, Verantwortlichen-, Produkt- und Warnangaben auf jedem genutzten Verkaufskanal sichtbar sein müssen.
Was muss meine Verantwortliche Person im Onlineangebot angeben?
Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, nennt das Angebot den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der Verantwortlichen Person. Diese Angaben stehen neben den erforderlichen Hersteller- und Produktinformationen.
Ist dieser Beitrag eine Rechtsberatung?
Nein. Er ist eine praktische Übersicht über zentrale GPSR-Pflichten. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Produkts und Ihres Vertriebswegs sollten Sie fachkundigen rechtlichen Rat einholen.